Corona-Krise: Stabilisieren Sie Ihre laufenden Projekte

Corona-Krise. Force Majeure. Informations- und Handlungspflichten für Auftraggeber / Auftragnehmer im Projektgeschäft. Quelle:-istockphoto-com­Urheber:-Ildo-Frazao­Bild:-Uncover-the-Facts-sign-
 

27.03.2020. Aktuelle Informations- und Handlungspflichten für Auftraggeber/ Auftragnehmer von Projekten

 

Die vergangenen Tage haben von uns allen ein hohes Maß an Improvisationskunst und Anpassungsfähigkeit an eine nie da gewesene Situation gefordert, welche unsere soziale und wirtschaftliche Existenz für lange Zeit verändern wird. Wir beobachten, dass alle mit Hochdruck daran arbeiten, die Konsequenzen der Corona-Pandemie für ihr eigenes soziales und berufliches Umfeld so gering wie möglich zu halten. Einleuchtend, dass dies nahezu ein Ding der Unmöglichkeit ist.

 

Zusammenarbeit ist das Gebot der Stunde

Um unter den jetzt vorherrschenden Rahmenbedingungen Projekte noch zu ihrem -verspäteten- Erfolg führen zu können, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Betreibern/ Auftraggebern von industriellen Anlagen und deren Auftragnehmern notwendig. Nicht zu vergessen die Zusammenarbeit zwischen Nachunternehmern und unmittelbaren Auftragnehmern dieser Projekte.

 

Zusammenarbeit heißt in einem ersten Schritt offen und unverzüglich relevante Informationen auszutauschen

Wenn Sie Auftragnehmer/ Nachunternehmer in einem Projekt sind, informieren Sie Ihren Auftraggeber bitte darüber, dass derzeit ein aktuelles Ereignis vorliegt, welches Ihr Unternehmen daran hindert, seinen vertraglichen Verpflichtungen im jeweiligen Projekt nachzukommen. Oder informieren Sie darüber, dass dieses aktuelle Ereignis in näherer Zukunft das Potential haben wird, Ihr Unternehmen daran zu hindern, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Ob die COVID-19-Pandemie das Ereignis ist, welches Sie hindert, muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Information Ihrer jeweiligen Vertragspartner ist auf jeden Fall ein erster Schritt auf dem Weg der Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Konsequenzen der Krise für Ihr Projekt. Wichtig hierbei ist, dass Sie diese Information innerhalb der Fristen und in der Form vornehmen, zu der Sie Ihr Projektvertrag/ oder die anwendbare Rechtsordnung verpflichten. Diese Information muss zwingend vertragsindividuell erfolgen. Ein Hinweis auf Ihrer Unternehmens-Website und/ oder den Sozialen Medien ist nicht ausreichend und vor allem nicht dazu geeignet Ihrer vertraglichen/ gesetzlichen Schadensminderungspflicht nachzukommen.

 

Nur wenn Sie Ihre Auftraggeber über das Vorliegen eines störenden Ereignisses informieren, können Sie sich im weiteren Verlauf des Projektes auf das auslösende Ereignis beziehen und Kompensation für die Folgen dieses Ereignisses verlangen, sofern der jeweilige Projektvertrag den Rahmen dafür schafft.

 

Aber nicht nur das Anzeigen des den geplanten Projektablauf störenden Ereignisses ist jetzt Pflicht; vielmehr müssen Sie Ihre unmittelbaren Auftraggeber darüber informieren, welche Gefahren Sie für die weitere Abwicklung des jeweiligen Projektes sehen und mit welchen Abwehrmaßnahmen Sie beabsichtigen, diesen Gefahren Herr zu werden. Die Wirksamkeit dieser Abwehrmaßnahmen müssen Sie regelmäßig überprüfen und auch Ihren Auftraggebern mitteilen. Sollten die von Ihnen gewählten Maßnahmen nicht fruchten, müssen Sie neue Maßnahmen identifizieren, umsetzen und Ihre Auftraggeber darüber informieren. Diese Informationsschleife müssen Sie aufrechterhalten solange bis das auslösende Ereignis überwunden/ resp. das Projekt abgeschlossen ist.

 

Auch Betreiber/ Auftraggeber von industriellen Anlagen haben Informationspflichten

„Wir sind Auftraggeber des Projektes, uns kann nichts passieren. Der Auftragnehmer ist ja zu spät.“ Diese Aussage ist so blauäugig, wie auch falsch. Auch Auftraggeber von Projekten sind zur Schadensminderung angehalten. Ihnen als Auftraggeber von Projektleistungen obliegen unter Umständen vertraglich vereinbarte Mitwirkungsleistungen, welche der Auftragnehmer/ Nachunternehmer benötigt, um seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so entsteht dem Auftragnehmer/ Nachunternehmer unter Umständen ein Schaden, für den er Ersatz von Ihnen fordern kann. Ein Blick in den jeweiligen Projektvertrag lässt Sie schnell Ihre diesbezüglichen Pflichten erkennen. Steht es dort nicht, müssen die Pflichten geprüft werden, die aus der für das Projekt anwendbaren Rechtsordnung für Sie entstehen.

 

Teilen Sie Ihrem Auftragnehmer/ Nachunternehmer bitte mit, welchen Ihrer Mitwirkungspflichten Sie derzeit nachkommen können und welchen eben nicht. So vermeiden Sie, dass Ihr Projektpartner (falsch) interpretiert. „Wir dachten, wir dürften kein Material auf das Baufeld liefern, weil Ihre Wareneingangskontrolle im Home-Office ist“ wäre z.B. eine Annahme des Auftragnehmers/ Nachunternehmers, der nicht über den aktuellen Stand Ihrer (vielleicht doch mit einer Rumpfmannschaft besetzten) Baustellenorganisation informiert wurde. Aktualisieren Sie regelmäßig diese Informationen an Ihre Vertragspartner. Spielen Sie mit offenen Karten. Das schafft auch Vertrauen in Ihr Unternehmen.

 

Für Auftraggeber und Auftragnehmer gilt: Das Kind beim Namen nennen

Derzeit liegt kein von der Bundesregierung erteiltes Arbeitsverbot vor. Die allgemeine/ plakative Aussage „Wir konnten nicht arbeiten, weil durch Corona ein Fall höherer Gewalt vorliegt“ zählt nicht. Konkretisieren Sie -und fordern Sie von Ihren Projektpartner ebensolche Konkretisierungen ein- welche Arbeiten Sie aktuell erbringen können oder Ihr Projektpartner erbringen kann. Auf Basis dieser ausgetauschten Informationen passen Sie Ihr Vorgehen im Projekt an. Nur auf diesem Wege stellen Sie Ihr Projekt auf stabilere Füße auf einem wackligen „Corona-Krisen-Untergrund“.

 

Gerne stehen wir Ihnen zur Bewältigung der Konsequenzen der Corona-Krise zur Seite. Sprichwörtlich gesagt: „Wir sind alle an Deck“ und vollumfänglich arbeitsfähig. Wenn Sie jetzt Unterstützung benötigen zur Wahrung Ihrer Interessen mit massiv gestörten Projekten so senden Sie uns bitte eine Mail an: 

 

corona-services (at) 1155pm.de

 

Wir setzen uns daraufhin schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.


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