Glossar der Begriffe des Claim Managements
Bauablaufstörung
Eine Bauablaufstörung (engl. auch "Discontinuous, Obstructed and Delayed Construction Work Sequence") ist ein Ereignis in einem Projekt, welches eine Vertragspartei daran hindert, ihre Arbeiten gemäß der mit der anderen Vertragspartei vereinbarten Planung, sprich dem vertraglich geschuldeten Leistungssoll, umzusetzen (z.B. durch eine Behinderung durch Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Beistellpflichten durch die andere Vertragspartei; ein unvorhergesehenes Ereignis, wie z.B. eine Beschädigung der Arbeiten der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei, etc.). Eine Bauablaufstörung sollte im Rahmen einer formal korrekten Projektabwicklung zu einer Behinderungsanzeige führen.
Bauzeitverlängerung
Kommt es bei der Abwicklung eines Vertrages im Rahmen eines Projektes zu Ablauftstörungen so ist die Erbringung des vertraglich geschuldeten Leistungssolls durch den Auftragnehmer im Regelfall gefährdet. Hat der Auftragnehmer diese, ihn behindernden, Ablaufstörungen nicht zu vertreten, so kann ihm unter Umständen gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung entstehen, vorausgesetzt dieser Umstand ist vertraglich und / oder gesetzlich geregelt. Voraussetzung hierfür ist eine Anmeldung des Anspruches auf Bauzeitverlängerung durch eine Anmeldung des Anspruchs beim Auftraggeber sowie durch lückenlose Dokumentation der Ablaufstörungen und ihrer Auswirkungen auf den Kritischen Pfad des Projekt-Netzplanes. Anhand dieser vorgenannten Auswirkung wird die Größe der Bauzeitverlängerung berechnet.
Behinderung
Eine Behinderung im Rahmen der Projektabwicklung ist aus vertraglicher Sicht eine Beeinträchtigung eines Vertragspartners bei der Erbringung des von ihm einem anderen Vertragspartner geschuldeten Leistungssolls. Der in seiner Erbringung des Leistungssolls beeinträchtigte Vertragspartner kann hierbei vom jeweils anderen Vertragspartner, zum Beispiel durch die Nichtherstellung von Baufreiheit durch diesen, behindert werden. Ebenso können aber auch dritte Parteien, zu denen der beinträchtigte Vertragspartner kein vertragliches Verhältnis unterhält, ihn behindern. So kann zum Beispiel ein Auftragnehmer Nr 2. des Bauherrn ("Auftraggeber"), der mit dem Rohrleitungsbau auf einer Baustelle beauftragt ist, nicht so rechtzeitig seine Arbeitsmaterialien vom Arbeitsort entfernt haben, dass der Auftragnehmer Nr.1, der am gleichen Gewerk die Elektroinstallationen durchführen soll, in seiner Leistungserbringung behindert ist. In diesem Fall würde Auftragnehmer Nr.1 dem Auftraggeber eine Behinderungsanzeige stellen und ihm gegebenenfalls seine Anspruchsvermutung auf Bauzeitverlängerung mitteilen.
Siehe auch Behinderungsanzeige, Claims
Behinderungsanzeige
Eine Behinderungsanzeige dient der Information der behindernden Vertragspartei über einen die andere Vertragspartei in ihrer Projektabwicklung behindernden Sachverhalt. Die Behinderungsanzeige hat eine Informations-, Warn- und Schutzfunktion. Dem warnenden Charakter der Behinderungsanzeige kommt insofern Bedeutung hinzu, als dass der behindernden Vertragspartei mitgeteilt wird, welche Risiken, Zeitverzüge und ggfls. Mehrkosten aus zum Beipsiel Schadenersatz, Selbstvornahme oder Annahmeverzug auf sie zukommen. Der Schutzfunktion der Behinderungsanzeige kommt dadurch Bedeutung hinzu, als dass die behindernde Vertragspartei in die Lage versetzt werden soll, Maßnahmen ergreifen zu können, um Schäden abzuwenden oder zu minimieren. Eine rechtzeitige Behinderungsanzeige erlaubt der behinderten Vertragspartei auch, Beweise zu sichern für eine spätere erfolgreiche Durchsetzung eines diesbezüglichen Claims bei der behindernden Vertragspartei.
Vgl. Behinderung.

